Steuerermäßigung nach § 35c EStG für energetische Maßnahmen

Ab 2020 bietet der Steuerbonus nach § 35c Einkommensteuergesetz eine attraktive Möglichkeit, energetische Maßnahmen an Wohngebäuden finanziell zu fördern. Wenn Sie Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie sind, kann dies eine gute Gelegenheit sein, Ihr Zuhause nachhaltig zu verbessern und gleichzeitig von Steuervorteilen zu profitieren. 

Bitte beachten Sie, dass wir keine steuerrechtliche Beratung anbieten dürfen. Wir zeigen Ihnen lediglich Möglichkeiten auf, die Sie immer individuell mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens besprechen sollten.

Höhe und Staffelung der Steuerboni nach § 35c EStG

Der maximale Steuerbonus für durchgeführte energetische Maßnahmen beträgt 40.000 Euro pro Objekt. Die Vergünstigung ist über mehrere Jahre gestaffelt: Im Jahr der Durchführung der energetischen Maßnahmen und im Folgejahr können jeweils 7% der Kosten geltend gemacht werden, maximal jedoch 14.000 Euro.

Im zweiten Jahr nach der Durchführung gibt es einen weiteren Bonus von 6%, wobei maximal 12.000 Euro abgesetzt werden können.

Unter diesen Voraussetzung können Sie die Steuerermäßigung nutzen

Um die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für energetische Maßnahmen in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Zunächst muss das Gebäude, an dem die Maßnahmen durchgeführt werden, älter als zehn Jahre sein. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Ausstellung einer Bescheinigung durch den ausführenden Handwerksbetrieb über die durchgeführten energetischen Maßnahmen. Diese Bescheinigung muss den vorgeschriebenen Mustern des Bundesfinanzministeriums entsprechen, welche auf der Website des Bundesfinanzministeriums (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2024-12-23-steuererm-energetische-massnahmen.html) heruntergeladen werden können sind.

Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Eigentümer die betreffende Immobilie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich selbst nutzt. Dies bedeutet, dass die Steuerermäßigung nicht für vermietete Immobilien gewährt wird.

Welche energetischen Maßnahmen lassen sich absetzen?

Unter dem § 35c EStG können Sie eine Vielzahl von energetischen Maßnahmen steuerlich geltend machen.

Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören:

  • Die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Die Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Der Einbau oder die Erneuerung einer Lüftungsanlage
  • Die Erneuerung der Heizungsanlage sowie die Optimierung bestehender Systeme, sofern diese bereits älter als zwei Jahre sind.
  • Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Durch diese Maßnahmen können Sie nicht nur langfristig Ihre Energiekosten senken und zur Nachhaltigkeit Ihres Hauses beitragen, sondern auch von den oben beschriebenen Steuererleichterungen profitieren.

Sollten Sie weitere Fragen zur Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigungen haben, empfehlen wir Ihnen gerne eine Steuerkanzlei, die Sie dazu umfassend berät. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

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